Kontakt
Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Satzung und Ordnungen

Satzung

Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung als PDF zum Download.

Oder alternativ können Sie über das Menü unten die aktuelle Satzung auch hier lesen.

Aktuelle Satzung

Satzung der Deutschen Lebens-
Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Gütersloh e.V.
2. Fassung 2021
IMPRESSUM
Herausgeber
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Gütersloh e.V.
Haller Straße 104, 33334 Gütersloh
Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt.
Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche
Genehmigung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh, in irgendeiner Form - durch
Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von
Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare
Sprache übertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag,
Funk-/Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Weg bleiben
vorbehalten.
Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte
Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zu Schadensersatz, der
gerichtlich festzustellen ist. Ein Nachdruck ist - auch auszugsweise - nur mit
Genehmigung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh e.V. gestattet.
Der Ausdruck für gliederungsinterne Zwecke ist den Mitgliedern der DLRG
Ortsgruppe Gütersloh e.V. erlaubt.
Bezugsquelle
DLRG Gütersloh Download: guetersloh.dlrg.de
-Geschäftsstelle-
Haller Straße 104
33334 Gütersloh
Tel.: 05241/339033
Fax: 05241/339066
Beschlussfassung vom 20.05.2021.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Ortsgruppe Gütersloh der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist
eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19.
Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-
Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Gütersloh e. V.", abgekürzt "DLRG
Ortsgruppe Gütersloh".
(2) Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh ist im Vereinsregister unter der Nummer
VR 534, Amtsgericht Gütersloh, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich
umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Gütersloh. Ihr
Sitz ist in Gütersloh.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Gütersloh ist die Schaffung
und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung
des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Informationen über Gefahren im und am
Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und
Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden
Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen
Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Gütersloh ist die
Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von
Großschadensereignissen am und im Wasser,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und
auf dem Wasser,
d) Förderung des Sports,
e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen, insbesondere
auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und
Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem
Gebiet der Wasserrettung,
h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und
Institutionen,
i) Zusammenarbeit mit Stadtverwaltungen und – Organisationen.
j) Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
(5) Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh vertritt Grundsätze religiöser und
weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt
rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
(6) Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh kann ein Vereinsorgan herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh ist eine gemeinnützige, selbstständige
Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen
Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Gütersloh dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der DLRG Ortsgruppe Gütersloh. Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh
darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen,
oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch
Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG
Ortsgruppe Gütersloh entstanden sind.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Gütersloh können natürliche und juristische
Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und
Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirks
Kreis Gütersloh und der DLRG Ortsgruppe Gütersloh an und übernimmt alle
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche
Gliederung.
(4) Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied
zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe
Gütersloh nicht verpflichtet.


§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung
aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten
vertreten.
(2) Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss
eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie
wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
(3) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus
der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.
(4) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als
Delegierter gewählt werden.
(5) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der neuen
Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
(6) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig,
dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt
sind.


§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16.
Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der
Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Gütersloh
können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend
in der DLRG Ortsgruppe Gütersloh regelt deren Jugendordnung. Ist diese nicht
vorhanden, gilt die Bezirksjugendordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt,
Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen
Gliederung.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens bis zum
30. November der DLRG Ortsgruppe Gütersloh zugegangen sein. Der Austritt
wird zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied kann ab einem Rückstand von einem
Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter
Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Die Entscheidung obliegt dem
Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der
rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5 Buchstabe
d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum
zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die
entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben und
anschließend jegliche Art von Kopien datenschutzkonform zu vernichten. Für
Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die
Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht
verpflichtet wird.


§ 8 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Gütersloh festgelegten
Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten
Gliederungen enthalten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die
Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh festgelegt.
Für die Modalitäten der Beitragszahlung und Umlagen kann der Vorstand
eine Beitragsordnung erlassen.
(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Gütersloh keinen
Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen
sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Gütersloh abzuführen.

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederung
(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein.
(2) Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben.
Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über
Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach
Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten
Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die
Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion
von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen nach Anhörung
des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen
entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss
ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband
genehmigt werden.
(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der
Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese
Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die
Fragestellung nicht geregelt ist.
(4) Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-
Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen
und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die
Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf
beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene
Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
(5) Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh muss in den Aufgaben des
Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren
Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der
Obergliederungen übereinstimmen.

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen
(1) Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh ist an die Satzung des DLRG Bezirks Kreis
Gütersloh und des DLRG Landesverbandes Westfalen, sowie der DLRG
gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen.
Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und
Beschlüsse umzusetzen.
(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh und
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und
des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung
verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher
Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung
verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh hat dem DLRG Bezirk Kreis Gütersloh
Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und
Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten
Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

(4) Die DLRG Ortsgruppe Gütersloh akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG
Bezirks Kreis Gütersloh und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes
Westfalen ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich
der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
(5) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen
und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die
Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die
Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die
Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung
obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der
Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter
der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 21.10.2017. Der Antrag ist durch
den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme
zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des
Präsidialrates schriftlich abzugeben.
(6) Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des
Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 11 Jugend
(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Gütersloh ist die Gemeinschaft junger
Mitglieder der DLRG in Gütersloh.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die
damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes
Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Gütersloh dar.
Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der
Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der
DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung,
die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des
Ortsgruppenvorstandes bedarf. Ist eine eigene Jugendordnung nicht
vorhanden, gilt die Bezirksjugendordnung.
(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG-Jugend entsprechend, ohne
eine eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines
seiner Mitglieder vertreten.

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der
Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Gütersloh. Der/die Ortsgruppenvorsitzende
bzw. im Verhinderungsfalle der/die satzungsgemäße Vertreter/in eröffnet,
leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen/ihren Vorschlag kann die
Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter/in oder
Tagungspräsidium übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit,
behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten
der DLRG Ortsgruppe Gütersloh verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und
Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der
Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
Beschlüsse über:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner
Vertreter/innen, ausgenommen des/der Vorsitzenden der Jugend sowie
dessen/deren Stellvertreter/in,
b) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter,
c) Wahl der Revisoren,
d) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6. Die
Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung
dem Ortsgruppenvorstand übertragen
e) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
f) Feststellung des Jahresabschlusses,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) Anträge,
i) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent
des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder
frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Gütersloh zu
entrichten haben,
j) Satzungsänderungen,
k) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des
Ortsgruppenvorstandes,
l) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag
des Ortsgruppenvorstandes,
m) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh.

§ 13 Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe
Gütersloh gebildet.

14 Einberufung, Online-/Hybrid - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des/der Vorsitzenden
oder seines/Ihres Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln verlangt oder 25 % der Mitglieder dies verlangen.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung
mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne
Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(3) Teilnehmende Mitglieder werden von dem Vorstand über technische und
organisatorische Maßnahmen für solch eine Online-Mitgliederversammlung
informiert, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder
ihre Mitgliedsrechte ausüben.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und
Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 15 Ladungsfrist
(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier
Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte
Veröffentlichung der Einladung gewahrt.
(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang im Schaukasten am Vereinsheim
und auf der Internetseite der DLRG Ortsgruppe Gütersloh. Zusätzlich wird
über die Veröffentlichung per E-Mail oder per Briefversand informiert.

§ 16 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
b) der Ortsgruppenjugendvorstand
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei
Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, spätestens eine
Woche vorher eingereicht werden.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.

§ 17 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist.

§ 18 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts
anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19 Abstimmung und Wahlen
(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Absatz 2 sowie die
Vertreter für die Ämter nach § 21, Absatz 5 c - f werden von der
Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt, und zwar
bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind
der/die Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Gütersloh und
dessen/deren Stellvertreter/in.
(2) Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung geheime
Wahl beantragen, wird offen gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein -
Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet
zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten erreichten
Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand
widerspricht.
(7) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Gütersloh werden auf
Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

§ 20 Protokoll
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der
Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des
Ortsgruppenvorstandes innerhalb vier Wochen nach Ende der Tagung
zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber
der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Ende der
Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb zwei Wochen nach
Zusendung des Protokolls in Textform beim Vorsitzenden geltend zu
machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der
Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die
Einsprüche und teilt das Ergebnis dem/der Einspruchsführer/in mit.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand
§ 21 Ortsgruppenvorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Gütersloh im Rahmen
der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
c) der/die Schatzmeister/in,
d) der/die Leiter/in Schwimmen und Rettungsschwimmen,
e) der/die Leiter/in Einsatz,
f) der/die Leiter/in Organisation,
sowie
g) der/die Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,
h) die Ehrenvorsitzenden.
(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit
Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom
Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt. Ist
eine eigene Jugendordnung nicht vorhanden, gilt die Bezirksjugendordnung.
(5) Die Ämter zu Buchstabe c) bis f) haben je einen/e Stellvertreter/in.
(6) Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis f) der/die
Stellvertreter/in das Stimmrecht wahr. Ist auch der Stellvertreter verhindert,
nimmt das Stimmrecht ein vom/n zu Vertretenden/r benannter
Ortsgruppenbeauftragter wahr. Die Stellvertretung für den/die
Vorsitzenden/e der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.
Ist eine eigene Jugendordnung nicht vorhanden, gilt die
Bezirksjugendordnung.

§ 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter
(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt.
Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der
Ortsgruppe teil.
(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere
Mitarbeiter berufen.
(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch
eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die
Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur
Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 23 Vertretungsbefugnis
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre
Stellvertreter/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur
im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.

§ 24 Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl
und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 25 Geschäftsverteilung
Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und
Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 26 Ladungsfrist
Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die
Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

§ 27 Anträge
Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens drei Wochen
vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den
Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann
Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses
und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich
festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher
Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden
Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 28 Anzuwendende Vorschriften
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein
Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.
Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für
Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung
entsprechend.

§ 29 Aufgaben
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die
Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu
ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer
Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder,
soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das
beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als
bindend anerkennt,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder
ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen
zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung
der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt
sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes
diesem als bindend unterworfen haben.
(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und
Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden,
soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des
Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer
Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen
Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum
Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle
geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle
einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner
endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch
Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den
Beschluss auf.
(4) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-
Doping- Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des
rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit
wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig
verhängen:
a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der
Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 30 Zusammensetzung
(1) Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus
einem/ner Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern/rinnen, die die Befähigung
zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern/innen oder ihren
jeweiligen Stellvertretern/innen. Der/die Vorsitzende und seine/ihre
Stellvertreter/in dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der
Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes
Wahlamt ausüben.
(2) Ein/e weiterer/e Beisitzer/in und seine/ihre Vertreter/in sind aus Vorschlägen
der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser/e gehört dem Schiedsgericht
an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt
ist.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das
Schiedsgericht um je einen/e jeweils von den Streitparteien benannten/e
Schiedsrichter/in erweitert.
(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine
Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 31 Kostentragung
Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
teilweise auferlegt werden.

§ 32 Schiedsgerichtsordnung
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der
Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine
Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim
Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt ist.

§ 33 Ordentlicher Rechtsweg
Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der
Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes
erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges
möglich.

§ 34 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der
Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen
und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen
ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die
Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen
geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die
Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und
Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der
Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat
erlassen.
(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister
des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird
von der DLRG vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur
Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der
DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 36 Ehrungen
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie
langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die
Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne
Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-
Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“
werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 37 Geschäftsordnung
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie
aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit
nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 38 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine
Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im
Rettungsschwimmen
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im
Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur
Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen
der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist
die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der
DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

§ 40 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in
Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden.
(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich
gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 41 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh kann nur in einer zu diesem
Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Gütersloh oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist deren Vermögen dem DLRG Bezirk
Kreis Gütersloh, zuzuweisen, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.

§ 42 Ausführung der Satzung
Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der
Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung löst die am 28.02.2019 auf der Mitgliederversammlung in
Gütersloh beschlossene Satzung in der Fassung vom 28.02.2019 ab. Sie tritt mit
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.